1. Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1 BGFA). Die Aufsichtsbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Registereintrag erfüllt sind. Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Voraussetzung möglicherweise nicht erfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 6 N 24).