{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-03-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2023-15_2023-03-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11568&type=1563347022&cHash=f198a5ebdc70490575bab0cbde5346e9", "Checksum": "cd863a4ac8f534331e6212b8b6136894"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2023.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.03.2023 AW.2023.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.03.2023 AW.2023.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.03.2023 AW.2023.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:42:51", "Checksum": "7dde8545776bf475fea261f0b59cfff4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.03.2023 AW.2023.15\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2023.15\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 14.04.2023\nEntscheiddatum: 08.03.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.03.2023\nArt. 6 und 28 BGFA (SR 935.61); Art. 18bis AnwG (sGS 963.70). Der Eintrag im\nAnwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste setzt voraus, dass der Anwalt\ndas Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit im\nKanton St. Gallen hat. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist auch eine\nEintragung in das Register der Notare ausgeschlossen. (Kantonsgericht,\nPräsident der Anwaltskammer, 8. März 2023, AW.2023.15).\n\nEin beruflich im Fürstentum Liechtenstein niedergelassener Anwalt, der das\nAnwaltspatent des Kantons St. Gallen besitzt, beantragt für sein Nebenbüro im Kanton\nSt. Gallen die Eintragung ins Anwaltsregister und ins Register der Notare. Der Präsident\nder Anwaltskammer weist das Gesuch ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor\nGerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in\ndem sie ihre Geschäftsadresse haben (Art. 6 Abs. 1 BGFA). Die Aufsichtsbehörde hat\nvon Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Registereintrag erfüllt\nsind. Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Voraussetzung möglicherweise nicht\nerfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde die notwendigen Abklärungen vorzunehmen\n(Staehelin/Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich\n2011, Art. 6 N 24). Die Aufsichtsbehörde trägt einen Anwalt ins kantonale\nAnwaltsregister ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen (Art. 7 BGFA) und\npersönlichen (Art. 8 BGFA) Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BGFA).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Der Anwalt, der im Kanton St. Gallen öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in\ndas Register der Notare eintragen (Art. 18bis Abs. 1 AnwG). Die Eintragung setzt\nvoraus, dass der Anwalt im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Liste des Kantons St.\nGallen eingetragen ist. Er muss ausserdem über das st. gallische Anwaltspatent\nverfügen oder die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden haben, sofern keine\nGegenrechtserklärung des Kantons besteht, der das Anwaltspatent erteilt hat (Art. 18ter\nAbs. 1 AnwG; Art. 1 Abs. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und\nNotare [sGS 963.74]; vgl. auch VerwGE B 2011/105 vom 11. August 2011 E. 3.1.2 zur\nZulassung von Anwälten der EU-/EFTA-Liste).\n\n3. Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des BGFA ist im Kanton St. Gallen die\nAnwaltskammer. Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. a und abis AnwG hat sie Führung des\nAnwaltsregisters und der EU-/EFTA-Liste wie auch die Führung des Registers der\nNotare dem Präsidenten der Anwaltskammer übertragen (vgl. Art. 1 und 7 ff. der\nWeisung der Anwaltskammer über die Übertragung von Aufgaben an den Präsidenten,\ndas Anwaltsregister und die EU/EFTA-Anwaltsliste sowie den Geschäftsgang vom 27.\nApril 2015; siehe auch Art. 2 des Reglements über das Register der Notarinnen und\nNotare). Wird das Eintragungsgesuch abgelehnt, kann der betroffene Anwalt innert 14\nTagen nach Zustellung der Mitteilung einen Entscheid der Anwaltskammer verlangen\n(Art. 10 Abs. 1 der Weisung; Art. 3 Abs. 1 des Reglements über das Register der\nNotarinnen und Notare). Gegen Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister steht auch\ndem St. Galler Anwaltsverband das Beschwerderecht zu (Art. 6 Abs. 4 BGFA).\n\n4. Rechtsanwalt A. hat an der Universität B. das Studium mit dem Lizentiat der\nRechtswissenschaft abgeschlossen und im Jahr XXXX das Anwaltspatent des Kantons\nSt. Gallen erworben. Er wohnt und arbeitet im Fürstentum Liechtenstein. [...] Er ist bei\nder Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer in der Liste der niedergelassenen\neuropäischen Rechtsanwälte eingetragen (https://www.rak.li), ebenso bei der\nLiechtensteinischen Notariatskammer in der Liste der liechtensteinischen Notare\n(https://notariatskammer.li/index.php/de/notar-finden). Er möchte nun unter seinem\nNamen eine Niederlassung in C. eröffnen und sich im Kanton St. Gallen ins\nAnwaltsregister und ins Register der Notare eintragen lassen. Die Niederlassung in C.\nbezeichnet er explizit als \"Nebenbüro\" und den Standort im Fürstentum Liechtenstein\nals \"Hauptbüro\".\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Da Rechtsanwalt A. über das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen verfügt, sind die\nfachlichen Voraussetzungen für eine Eintragung ins Anwaltsregister und auch ins\nRegister der Notare ohne weiteres erfüllt. Zu beachten ist allerdings, dass nach der\nRechtsprechung ein gleichzeitiger Eintrag in verschiedene kantonale Anwaltsregister\nausgeschlossen ist. Rechtsanwälte, die über mehrere Geschäftsadressen verfügen,\nmüssen sich in das Register jenes Kantons eintragen lassen, in welchem sie\nüberwiegend tätig sind (BGE 131 II 639 E. 3). Dementsprechend muss auch bei einem\nAusland niedergelassenen Rechtsanwalt für den Eintrag ins Anwaltsregister verlangt\nwerden, dass er hier das Schwergewicht bzw. den Mittelpunkt der anwaltlichen\nTätigkeit hat. Das Bundesgericht setzt dies auch für den Eintrag in die EU-/EFTA-Liste\nvoraus (BGer 2C_694/2011 E. 4.4).\n\n"}