2. In Ermangelung eines überwiegenden öffentlichen Interesses wird auf eine Mitteilung über die verfügte Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt verzichtet (Art. 39 Abs. 2 AnwG). Der Entscheid ist rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8