1. Nach konstanter Praxis kommt dem Anzeiger im Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer keine Parteistellung zu. Er hat weder das Recht, Einsicht in die Akten des Disziplinarverfahrens zu nehmen, noch ein Rechtsmittel gegen Disziplinarentscheide zu ergreifen (BGE 129 II 297 E. 2.1 und E. 2.3; GVP 1995 Nr. 69). Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens wird deshalb der Anzeiger in aller Regel lediglich über dessen Ausgang informiert. Der Entscheid selbst wird ihm aber mangels Parteistellung nicht zugestellt. Der vorliegende Anzeiger wird daher über den Verfahrensausgang mit separatem Schreiben informiert.