, Zürich 2011, Art. 17 N 24 ff.). Bei der Bemessung der Sanktion ist auch das berufliche Vorleben des Anwaltes zu berücksichtigen. Die Aussicht, den fehlbaren Anwalt mit der gewählten Sanktion inskünftig zur Respektierung der Berufsregeln zu veranlassen, wird dabei entscheidend durch den Umstand beeinflusst, ob er bereits diszipliniert worden ist. Das Vorliegen einer oder mehrerer früherer Disziplinarsanktionen spricht in aller Regel dafür, dass nunmehr eine strengere Sanktion Platz greifen muss (Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 34 N 4c; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 24 ff.).