1. Bei der Festsetzung der Sanktion ist die Anwaltskammer an die gesetzlichen Disziplinarmassnahmen der Verwarnung, des Verweises, der Busse bis Fr. 20‘000.00 sowie des befristeten und unbefristeten Entzugs der Bewilligung zur Berufsausübung gebunden (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Innerhalb dieses Rahmens ist dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche Massnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich u.a. nach der Schwere des Verstosses, dem Verschulden, der gezeigten Einsicht und den Auswirkungen, welche die Massnahme für den Fehlbaren hat (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art.