Dabei ist irrelevant, was B. (im Vertrauen) gegenüber Rechtsanwalt A. äusserte oder was Letzterer für eine Meinung vertrat, denn die Meinung des Verteidigers hat in jedem Fall vor dem Auftrag zur Verteidigung zurückzutreten. Rechtsanwalt A. hätte sich aufgrund der Treue- und Geheimhaltungspflichten jeglicher für seinen Mandanten belastenden Äusserungen gegenüber dem Gericht enthalten müssen.