Es kann aber dahingestellt bleiben, ob B. bei der mündlichen Besprechung mit Rechtsanwalt A. einen Dolmetscher benötigt hätte. Es ist aufgrund der Akten nämlich erstellt, dass Rechtsanwalt A. um den Standpunkt seines Mandanten, welcher stets eine gewaltsame Wegnahme des Geldes bestritten hat, wusste und dennoch u.a. einen Schuldspruch wegen Raubes, die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (acht Monate unbedingt und 13 Monate bedingt) sowie einen Landesverweis für vier Jahre beantragte.