Einklang mit der Anklage und entgegen den Aussagen seines Mandanten – die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft als nachgewiesen erachtete. Dass diese Strategie mit B. abgesprochen gewesen sein soll und sich dieser damit einverstanden erklärt habe, erscheint angesichts der Aussagen von B. während der gesamten Strafuntersuchung und insbesondere auch noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht glaubhaft. Dieser teilte dem vorsitzenden Richter vielmehr mit, dass sein Anwalt ihn – so glaube er – falsch verstanden habe. Seine deutsche Sprache sei nicht ausreichend, weswegen er bei der Besprechung mit seinem Anwalt einen Dolmetscher verlangt habe.