1 StGB, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2021 an der […] zum Nachteil von C., vertreten hat. Weiter ist den Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2021, der staatsanwaltschaftlichen Festnahmeeröffnung vom 27. Dezember 2021, der Konfrontationseinvernahme vom 21. Januar 2022 und der erstinstanzlichen Befragung vom 18. August 2022 zu entnehmen, dass dieser die gewaltsame Wegnahme des Geldes (und damit die Begehung eines Raubes) stets bestritten hat; C. habe ihm das Geld freiwillig und ohne Anwendung von Gewalt gegeben. Dies war Rechtsanwalt A. auch bewusst.