Weiter habe Rechtsanwalt A. beantragt, B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen, wovon acht Monate zu vollziehen und die restlichen 13 Monate aufzuschieben seien. Dies habe er getan, obwohl B. sich als unschuldig erklärt habe und überdies vorstrafenfrei sei, weshalb er beim beantragten Strafmass grundsätzlich Anspruch auf eine vollbedingte Strafe gehabt hätte. Zudem soll er beantragt haben, dass B. für vier Jahre des Landes zu © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte