Die Verteidigung bedeutet demzufolge streng einseitige Interessenwahrnehmung (E. II.2.a). Ein Anwalt, der gegen den Willen seines Klienten einen Schuldspruch und eine Landesverweisung beantragt, verletzt seine Berufspflichten (E. II.3). (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 4. April 2023, AW.2022.85). aus den Erwägungen: I.