{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2022-85_2023-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11753&type=1563347022&cHash=16af806041ada9277aa94c7cbb244ddf", "Checksum": "720ed2185b9c3895dabd16901e24c651"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:38:14", "Checksum": "1cbd49c271b0e53c02e1d4a254a5bb10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85\n\n1. Bei der Festsetzung der Sanktion ist die Anwaltskammer an die gesetzlichen\nDisziplinarmassnahmen der Verwarnung, des Verweises, der Busse bis Fr. 20‘000.00\nsowie des befristeten und unbefristeten Entzugs der Bewilligung zur Berufsausübung\ngebunden (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Innerhalb dieses Rahmens ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche\nMassnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich u.a. nach der Schwere des\nVerstosses, dem Verschulden, der gezeigten Einsicht und den Auswirkungen, welche\ndie Massnahme für den Fehlbaren hat (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 24 ff.). Bei der\nBemessung der Sanktion ist auch das berufliche Vorleben des Anwaltes zu\nberücksichtigen. Die Aussicht, den fehlbaren Anwalt mit der gewählten Sanktion\ninskünftig zur Respektierung der Berufsregeln zu veranlassen, wird dabei entscheidend\ndurch den Umstand beeinflusst, ob er bereits diszipliniert worden ist. Das Vorliegen\neiner oder mehrerer früherer Disziplinarsanktionen spricht in aller Regel dafür, dass\nnunmehr eine strengere Sanktion Platz greifen muss (Sterchi, Kommentar zum\nbernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 34 N 4c; Poledna, a.a.O., Art. 17\nN 24 ff.).\n\n2. Rechtsanwalt A. hat durch seine Vorgehensweise anlässlich der Hauptverhandlung\nvom 18. August 2022 Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Er hat die Mandanteninteressen\nungenügend gewahrt, indem er vom Sachverhalt ausging, wie ihn die Anklage\npräsentierte, und dafür u.a. einen Schuldspruch wegen Raubes, eine teilbedingte\nFreiheitsstrafe sowie einen Landesverweis für seinen Mandanten beantragte. Dies\nobwohl er nachweislich um die Haltung seines Mandanten wusste, sagte ihm dieser\ndoch kurz vor der Verhandlung erneut, dass er das Geld nicht gewaltsam entwendet\nhabe. Gerade in Strafverfahren, wo schwerwiegende Delikte, mehrmonatige\nFreiheitsstrafen sowie Landesverweise im Raum stehen, ist es mit der Pflicht zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar, wenn sich ein\nVerteidiger derart gegen die Mandanteninteressen stellt. Einsicht in sein Fehlverhalten\nist beim Angezeigten nicht erkennbar. Sein anwaltlicher Leumund ist indes ungetrübt.\nAngesichts dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 3'000.00 angemessen.\n\nIV.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend hat Rechtsanwalt A. die Entscheidgebühr von\nFr. 1'200.00 zu bezahlen (Art. 94 VRP i.V.m. Art. 7 Ziff. 322 GKV).\n\nV.\n\n1. Nach konstanter Praxis kommt dem Anzeiger im Disziplinarverfahren vor der\nAnwaltskammer keine Parteistellung zu. Er hat weder das Recht, Einsicht in die Akten\ndes Disziplinarverfahrens zu nehmen, noch ein Rechtsmittel gegen\nDisziplinarentscheide zu ergreifen (BGE 129 II 297 E. 2.1 und E. 2.3; GVP 1995 Nr. 69).\nNach Abschluss des Disziplinarverfahrens wird deshalb der Anzeiger in aller Regel\nlediglich über dessen Ausgang\ninformiert. Der Entscheid selbst wird ihm aber mangels Parteistellung nicht zugestellt.\nDer vorliegende Anzeiger wird daher über den Verfahrensausgang mit separatem\nSchreiben informiert.\n\n2. In Ermangelung eines überwiegenden öffentlichen Interesses wird auf eine Mitteilung\nüber die verfügte Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt verzichtet (Art. 39\nAbs. 2 AnwG).\n\nDer Entscheid ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8\n"}