{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2022-85_2023-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11753&type=1563347022&cHash=16af806041ada9277aa94c7cbb244ddf", "Checksum": "720ed2185b9c3895dabd16901e24c651"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:38:14", "Checksum": "1cbd49c271b0e53c02e1d4a254a5bb10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85\n\nEinklang mit der Anklage und entgegen den Aussagen seines Mandanten – die\ntatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft als nachgewiesen erachtete. Dass\ndiese Strategie mit B. abgesprochen gewesen sein soll und sich dieser damit\neinverstanden erklärt habe, erscheint angesichts der Aussagen von B. während der\ngesamten Strafuntersuchung und insbesondere auch noch an der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung nicht glaubhaft. Dieser teilte dem vorsitzenden Richter vielmehr mit,\ndass sein Anwalt ihn – so glaube er – falsch verstanden habe. Seine deutsche Sprache\nsei nicht ausreichend, weswegen er bei der Besprechung mit seinem Anwalt einen\nDolmetscher verlangt habe. Rechtsanwalt A. macht zwar geltend, dass keine\nVerständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Angesichts der Tatsache, dass bei\nsämtlichen Einvernahmen von B. stets ein Dolmetscher beigezogen wurde, ist dies\njedoch zweifelhaft. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob B. bei der mündlichen\nBesprechung mit Rechtsanwalt A. einen Dolmetscher benötigt hätte. Es ist aufgrund\nder Akten nämlich erstellt, dass Rechtsanwalt A. um den Standpunkt seines\nMandanten, welcher stets eine gewaltsame Wegnahme des Geldes bestritten hat,\nwusste und dennoch u.a. einen Schuldspruch wegen Raubes, die Ausfällung einer\nteilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (acht Monate unbedingt und 13 Monate\nbedingt) sowie einen Landesverweis für vier Jahre beantragte. Dabei ist irrelevant, was\nB. (im Vertrauen) gegenüber Rechtsanwalt A. äusserte oder was Letzterer für eine\nMeinung vertrat, denn die Meinung des Verteidigers hat in jedem Fall vor dem Auftrag\nzur Verteidigung zurückzutreten. Rechtsanwalt A. hätte sich aufgrund der Treue- und\nGeheimhaltungspflichten jeglicher für seinen Mandanten belastenden Äusserungen\ngegenüber dem Gericht enthalten müssen.\n\nb) Mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen Raubes handelte Rechtsanwalt A.\n(vorsätzlich) den Interessen seines Mandanten zuwider. Das Argument, eine andere\nStrategie wäre aussichtslos gewesen, vermag nicht zu überzeugen, zumal das\nKreisgericht Wil unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung den Parteien sogar\nmitteilte, dass es sich vorbehalte, die angeklagte versuchte räuberische Erpressung\nsowie den angeklagten Raub als versuchte bzw. vollendete Nötigung zu qualifizieren.\nSpätestens dann hätte Rechtsanwalt A. klar sein müssen, dass sein Mandant\nzumindest Aussichten auf eine mildere Verurteilung wegen Nötigung gemäss Art. 181\nStGB hatte. Damit wäre auch die Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung\nnach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dahingefallen und lediglich noch die fakultative\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLandesverweisung nach Art. 66abis StGB zur Diskussion gestanden. Ob sich B. nicht\nper se gegen eine Landesverweisung, sondern bloss gegen eine solche von acht\nJahren gestellt hat, ist aufgrund der Akten zweifelhaft, kann an dieser Stelle aber\nebenfalls offen bleiben. Rechtsanwalt A. hätte sich auch diesbezüglich für ein\nmöglichst mildes Urteil – in casu für einen Verzicht auf eine Landesverweisung – für\nseinen Mandanten einsetzen müssen. Anzumerken ist, dass eine obligatorische\nLandesverweisung von 4 Jahren wegen Raubes von Gesetzes wegen aufgrund der\nMindestdauer von 5 Jahren ohnehin nicht möglich gewesen wäre (vgl. Art. 66a Abs. 1\nStGB), was Rechtsanwalt A. als Verteidiger hätte wissen müssen.\n\nc) Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt A. für den beantragten Schuldspruch wegen\nRaubes eine teilbedingte Freiheitsstrafe für seinen Mandanten beantragte, obwohl\ndieser aufgrund der Höhe des von ihm beantragten Strafmasses von 21 Monaten\nFreiheitsstrafe sowie aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich Anspruch auf\neinen vollständigen Aufschub einer Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) gehabt hätte.\nDer Einwand von Rechtsanwalt A., eine teilbedingte Freiheitsstrafe sei einzig realistisch\ngewesen und B. habe schon einen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen, vermag ihn\nnicht zu entlasten. Als Verteidiger ist er nicht der objektiven Wahrheits- und\nRechtsfindung verpflichtet, sondern ausschliesslich den Interessen seines Mandanten.\n\nd) Nach dem Gesagten wäre Rechtsanwalt A. als Verteidiger verpflichtet gewesen, die\nInteressen von B. zu wahren und ein möglichst mildes Urteil für ihn zu erwirken. Indem\ner die Aussagen von B. sowie den (milderen) Würdigungsvorbehalt des Kreisgerichts\nWil schlicht ignorierte und in seinem Parteivortrag dennoch u.a. einen Schuldspruch\nwegen Raubes, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einen\nLandesverweis für vier Jahre für seinen Mandanten beantragte, verletzte er seine\nSorgfaltspflicht in grober Weise. Die Vorgehensweise von Rechtsanwalt A. geht dabei\nüber \"eine unrichtige Beratung\", \"ein prozessual falsches Vorgehen\" oder \"bloss\ntaktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen\" hinaus und stellt die\nVertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage.\n\n4. Die Vorgehensweise und das Verhalten von Rechtsanwalt A. im Zusammenhang mit\nder erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2022 lagen offensichtlich nicht\nim Interesse von B. und sind mit einer sorgfältigen und gewissenhaften\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerufsausübung nicht zu vereinbaren. Damit hat Rechtsanwalt A. die ihm durch Art. 12\nlit. a BGFA auferlegte Berufspflicht der sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung in grober Weise verletzt. Er ist nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen\nzu disziplinieren.\n\nIII.\n\n"}