{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2022-85_2023-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11753&type=1563347022&cHash=16af806041ada9277aa94c7cbb244ddf", "Checksum": "720ed2185b9c3895dabd16901e24c651"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:38:14", "Checksum": "1cbd49c271b0e53c02e1d4a254a5bb10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.04.2023 AW.2022.85\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2022.85\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 14.06.2023\nEntscheiddatum: 04.04.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.04.2023\nNach Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und\ngewissenhaft aus. Der Anwalt hat die Interessen des Auftraggebers nach\nbesten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen\nschädigen könnte. Der Anwalt hat primär die Interessen seines Klienten zu\nvertreten und ist im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheitsund Rechtsfindung verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe des Richters, sondern\nVerfechter von Parteiinteressen. Die Verteidigung bedeutet demzufolge\nstreng einseitige Interessenwahrnehmung (E. II.2.a). Ein Anwalt, der gegen\nden Willen seines Klienten einen Schuldspruch und eine Landesverweisung\nbeantragt, verletzt seine Berufspflichten (E. II.3). (Kantonsgericht,\nAnwaltskammer, 4. April 2023, AW.2022.85).\n\naus den Erwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 22. September 2022 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige des Kreisgerichts\nWil gegen Rechtsanwalt A. ein. Das Kreisgericht warf ihm vor, an der\nHauptverhandlung vom 18. August 2022 vor dem Kreisgericht Wil […] den Antrag\ngestellt zu haben, dass sein damaliger Mandant B. des Raubes schuldig zu sprechen\nsei, obwohl B. im ganzen Vorverfahren und auch vor Gericht vehement bestritten habe,\ndem Opfer etwas weggenommen zu haben. Weiter habe Rechtsanwalt A. beantragt, B.\nsei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen, wovon acht Monate zu\nvollziehen und die restlichen 13 Monate aufzuschieben seien. Dies habe er getan,\nobwohl B. sich als unschuldig erklärt habe und überdies vorstrafenfrei sei, weshalb er\nbeim beantragten Strafmass grundsätzlich Anspruch auf eine vollbedingte Strafe\ngehabt hätte. Zudem soll er beantragt haben, dass B. für vier Jahre des Landes zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverweisen sei, obwohl dieser sich gegen die Anordnung einer Landesverweisung\ngewehrt habe. Zu Beginn seines mündlichen Plädoyers habe er Folgendes gesagt: \"Ich\nmöchte vorausschicken, dass es für mich keine Punkte gab, die mich ernsthaft zweifeln\nliessen an den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft\". Dies obwohl B.\nsich gegen die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gestellt habe. Rechtsanwalt A.\nsoll dabei – nach eigener Aussage vor Gericht – gewusst haben, dass seine Anträge\nund Ausführungen in seinem Plädoyer den Anträgen und Stellungnahmen von B.\ndiametral widersprechen, da B. unmittelbar vor der Verhandlung (nochmals) gesagt\nhabe, dass das Opfer ihm das Geld freiwillig gegeben habe. Rechtsanwalt A. sei aber\nvon seinem bereits geschriebenen Parteivortrag trotzdem nicht abgewichen.\nSchliesslich wird ihm vorgeworfen, bei der mündlichen Besprechung vom 15.\nAugust 2022 in der Justizvollzugsanstalt D. keinen Übersetzer beigezogen zu haben,\nobwohl B. einen solchen verlangt habe. Das Kreisgericht weist in der Anzeige ferner\ndarauf hin, dass es das Mandat von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger am 18.\nAugust 2022 widerrufen habe.\n\n2. Nach Prüfung der Unterlagen wurde am 5. Oktober 2022 entschieden, ein\nDisziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A. zu eröffnen. Rechtsanwalt A. erhielt\nGelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gleichentags wurde die\nVerfahrenseröffnung dem Anzeiger mitgeteilt. Rechtsanwalt A. liess sich am 13.\nOktober 2022 innert Frist vernehmen und beantragte, das Disziplinarverfahren ohne\nKostenfolge einzustellen. Auf seine Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den\nnachstehenden Erwägungen einzugehen sein.\n\nII.\n\n1. a) Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen beaufsichtigt die Anwältinnen und\nAnwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden\nvertreten (Art. 14 BGFA [SR 935.61]; Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG [sGS 963.70]).\n\nb) Nachdem es sich in vorliegendem Fall um Handlungen im Zusammenhang mit einem\nStrafverfahren vor dem Kreisgericht Wil handelt, in welchem der angezeigte\nRechtsanwalt A. als Verteidiger fungierte, ist die Zuständigkeit der Anwaltskammer\ngegeben. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkommen im Verfahren vor der Anwaltskammer grundsätzlich die Bestimmungen des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur\nAnwendung (Art. 41 AnwG).\n\n"}