Es ist ein unternehmerischer Entscheid, welche finanziellen Mittel eine Anwaltskanzlei für Marketingmassnahmen wie Google Adwords aufwenden will. Aufsichtsrechtliche Limitierungen sind in dieser Hinsicht nicht angezeigt. Auch wenn eine Anwaltskanzlei erhebliche Mittel für das Marketing mit Google Adwords aufwendet, kann daraus nicht auf eine reisserische oder aufdringliche Werbung geschlossen werden. Massstab für die Beurteilung bildet nämlich nicht die Wahrnehmung von Branchenkurrenten, die vielleicht stört, dass eine andere Kanzlei in den Google-Suchergebnissen regelmässig eine prominentere Stellung hat als die eigene.