Nach der Lehre ist die Werbung zudem daran zu messen, ob sie Markttransparenz schafft und so eine sachgerechte Nachfrage auslöst. Eine übermässige, missbräuchliche oder unzweckmässige Nachfrage nach Dienstleistungen des Rechtsanwalts soll verhindert werden, damit eine sachgerechte Inanspruchnahme des Rechtsstaats gewährleistet bleibt (BGer 2C_259/2014 E. 2.3.2; Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl., S. 150). 4. a) Die Google-Anzeigen von Rechtsanwalt B. stellen unbestrittenermassen eine Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA dar. Primäres Werbemittel ist dabei die