{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2020-11_2021-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10550&type=1563347022&cHash=c7450156cbdf2b50d484158cb0a25c00", "Checksum": "5b368e60416cf755b6be85b007e1b98e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2020.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:57:18", "Checksum": "923d7eeaf159c77a9a99248f36129ffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11\n\nDie Website der B. AG hält sich inhaltlich durchaus in diesem Rahmen. Sie ist weder\nreisserisch aufgemacht, noch sind täuschende oder irreführende Angaben erkennbar.\nSoweit in der Anzeige verlangt wird, es sei abzuklären, \"wie und in welchem Umfang\"\ndie auf der Website der B. AG aufgeführten Mitarbeitenden tatsächlich für diese\nAnwaltsfirma tätig sind (vgl. act. 1 S. 6), bleibt die Anzeigerin näheren Aufschluss über\neine mögliche Irreführung schuldig. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass auf der\nWebsite auch ein Jurist ohne Anwaltspatent als Mitarbeiter präsentiert wird, der\noffenbar vor allem im Bereich Compliance tätig ist, diese Tätigkeit aber nicht nur für die\nB. AG, sondern auch für ein eigenes Beratungsunternehmen ausübt. Im Übrigen\nwerden Abschlüsse und Berufserfahrungen der Mitarbeitenden auf der Website\nbeschrieben, so dass erkennbar ist, welche Personen über ein Anwaltspatent verfügen\nund welche nicht. Dass auch Mitarbeitende ohne Patent auf einer Kanzlei-Website\naufgeführt werden, ist jedenfalls nicht unüblich. Solange sie nicht wahrheitswidrig als\nAnwältinnen oder Anwälte bezeichnet werden, besteht kein Anlass für\naufsichtsrechtliche Massnahmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc/aa) Es liegt auf der Hand, dass die Website einer Unternehmung vor allem auch der\nKundenakquisition dient. Damit potenzielle Kunden auf die Website aufmerksam\nwerden, ist eine Suchmaschinenoptimierung üblich. Dies erfolgt durch sog. Metatags,\nd.h. Begriffe, die im HTML-Code der Website enthalten sind. Metatags sind für den\nnormalen Betrachter nicht erkennbar, sondern werden von Suchmaschinen\nausgewertet und steuern Internetnutzer über Trefferlisten nach Sucheingaben auf die\nfragliche Seite. Mittels geeigneter Metatags können potenzielle Kunden gezielt auf eine\nWebsite gelenkt werden. Anwaltskanzleien wählen als Metatags häufig Rechtsgebiete,\nin denen sie tätig sind (z.B. \"Familienrecht\", \"Erbrecht\"), um auf ihre Webpräsenz\naufmerksam zu machen (vgl. Schütz, Anwaltswerbung in der Schweiz – UWG als\nAlternative zu Art. 12 lit. d BGFA?, Zürich 2010, S. 362 f.).\n\nEin ähnliches Mittel für die Suchmaschinenoptimierung ist das Keyword Advertising.\nAm bekanntesten ist der Service AdWords von Google. Werbetreibende können dort\nAnzeigen schalten. Um zu bestimmen, in welchem Kontext die Anzeige jeweils\nerscheinen soll, müssen für jede Werbeeinblendung Stichwörter (sog. \"Keywords\")\ndefiniert werden. Diese vom Werbetreibenden festgelegten Stichwörter entscheiden,\nbei welchen Suchanfragen die Anzeige eingeblendet wird (vgl. Schütz, a.a.O., S. 363).\nKeywords beeinflussen nicht nur das Suchergebnis an sich, d.h. die Trefferhäufigkeit.\nSie verschaffen dem Werbetreibenden auch die Möglichkeit, bei bestimmten\nSuchanfragen an prominenter Stelle, wenn auch optisch getrennt von den\nbestplatzierten \"natürlichen\" Suchergebnissen, einen als Werbung gekennzeichneten\nLink auf die eigene Webseite platzieren zu können (vgl. Isler/Sutter, Keyword\nAdvertising, in: Thouvenin/Weber [Hrsg.], Werbung – Online, Zürich 2017, S. 63).\n\nbb) Dass auch Anwaltskanzleien auf ihren Websites Metatags für die\nSuchmaschinenoptimierung einsetzen dürfen, wird kaum umstritten sein. Eine Website\ndient ja gerade auch der Akquisition von Kunden, welche die Kanzlei bisher noch gar\nnicht kannten. Dies lässt sich am besten erreichen, wenn die Kanzlei möglichst oben\nauf der Trefferliste der Suchmaschine erscheint. Die Suchmaschinenoptimierung wirkt\nsich dabei nicht nur bei Suchen allgemeiner Art (z.B. \"Anwalt Erbrecht\") aus. Auch bei\nder Suche nach einer bestimmten, namentlich bekannten Anwaltskanzlei ist das\nErgebnis nicht eindeutig, sondern die Trefferliste umfasst regelmässig Hinweise auf\ndiverse andere Kanzleien. Dies ist dem Algorithmus der Suchmaschine geschuldet, der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere die Metatags auf der Website der gesuchten Kanzlei auswertet und\ndurch den Vergleich mit den Metatags anderer Websites zusätzliche Resultate liefert.\nEine Verwechslungsgefahr ist damit nicht verbunden. Es ist allgemein bekannt, dass\nSuchmaschinen regelmässig eine grössere Zahl von Ergebnissen liefern. Auch wird ein\nNutzer, der nach einer bestimmten Anwaltskanzlei gesucht hat, beim Öffnen der\nWebsite schnell erkennen, ob er diese gefunden hat oder bei einer anderen Kanzlei\ngelandet ist.\n\nDie Verwendung von Metatags für die Suchmaschinenoptimierung erscheint damit als\nein nach Massgabe von Art. 12 lit. d BGFA ohne weiteres zulässiges Werbemittel. Es\nentspricht dem Informationsbedürfnis des Publikums, dass sie bei der Benutzung einer\nSuchmaschine Hinweise auf Anwaltskanzleien erhalten, denen sie möglicherweise ihr\nAnliegen anvertrauen können. Dass eine Kanzlei durch Suchmaschinenoptimierung\nanstrebt, möglichst oft und möglichst weit vorne auf der Trefferliste zu erscheinen,\nkann auch nicht als reisserisch, aufdringlich oder marktschreierisch bezeichnet werden,\nsondern entspricht dem wettbewerblichen Verhalten in wahrscheinlich allen\nWirtschaftsbranchen.\n\n"}