{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-12-07", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2020-11_2021-12-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10550&type=1563347022&cHash=c7450156cbdf2b50d484158cb0a25c00", "Checksum": "5b368e60416cf755b6be85b007e1b98e"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2020.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:57:18", "Checksum": "923d7eeaf159c77a9a99248f36129ffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 07.12.2021 AW.2020.11\n\nb) Da die Anwaltswerbung grundsätzlich durch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV\ngeschützt ist, bedarf ihre Einschränkung der Rechtfertigung (BGE 139 II 173 E. 6.1). Die\nRegulierung der Werbung liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse an einer\nordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Ausübung der Anwaltstätigkeit (BGE\n139 II 173 E. 6.2.1). Die Wirtschaftsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte ist gegen das\nVertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft abzuwägen (BGE 139 II 173 E. 6.3.1).\nAuch vor Inkrafttreten des BGFA hat das Bundesgericht ein striktes Werbeverbot für\nRechtsanwälte stets abgelehnt, es aber als zulässig erachtet, deren Werbetätigkeit\nbesonderen Schranken zu unterwerfen, insbesondere aufdringliche und irreführende\nWerbung zu untersagen. Demgemäss wurde festgehalten, dass anwaltliche Werbung,\nauch wenn sie einem Informationsbedürfnis des Publikums entgegenkommt,\nzurückhaltend zu sein hat (BGE 125 I 417 E. 5b; BGer 2C_259/2014 E. 2.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Ausserdem ist der Wortlaut von Art. 12 lit. d BGFA zu beachten. Die Bestimmung\nerklärt Anwaltswerbung für zulässig, \"solange sie objektiv bleibt und solange sie dem\nInformationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht\". Aus der Wortwahl kann abgeleitet\nwerden, dass die zulässige Werbung (auch) eine Frage des Masses ist. Dies gilt\ninsbesondere für das Element \"Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit\". Dabei handelt\nes sich nicht um ein beliebiges, abstrakt zu denkendes (und damit möglichst grosses)\nInformationsbedürfnis. Vielmehr ist das durch die jeweilige Situation bestimmte\nInformationsbedürfnis des dort anwesenden Publikums gemeint, welches nicht\nüberschritten werden soll. Die offen gehaltene Regelung kann die Grenzziehung im\nEinzelfall schwierig machen, entspricht aber der Absicht des Gesetzgebers, der\nVielgestaltigkeit der Werbung gerecht zu werden (BGE 139 II 173 E. 6.3.1;\nBGer 2C_259/2014 E. 2.3).\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet das Kriterium der Objektivität\nweitergehende Einschränkungen als die lauterkeitsrechtliche Regelung des UWG. Der\nGrundsatz der Objektivität erfordert eine gewisse Zurückhaltung in dem Sinn, dass auf\nreisserische, aufdringliche oder marktschreierische Methoden zu verzichten ist. Die\ngebotene Zurückhaltung bezieht sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die\nForm der Anwaltswerbung (BGE 139 II 173 E. 6.2.2; BGer 2C_259/2014 E. 2.3.1).\n\nDas Kriterium des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit betrifft nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts im Wesentlichen die Existenz der betreffenden\nKanzlei und deren Tätigkeitsgebiete, die Kontaktangaben sowie zusätzliche Angaben\nwie etwa \"beratend und prozessierend\". Je nach Ort, an dem die Werbung wirken soll,\nkann das Informationsbedürfnis der (dortigen) Öffentlichkeit höher oder niedriger sein.\nNach der Lehre ist die Werbung zudem daran zu messen, ob sie Markttransparenz\nschafft und so eine sachgerechte Nachfrage auslöst. Eine übermässige,\nmissbräuchliche oder unzweckmässige Nachfrage nach Dienstleistungen des\nRechtsanwalts soll verhindert werden, damit eine sachgerechte Inanspruchnahme des\nRechtsstaats gewährleistet bleibt (BGer 2C_259/2014 E. 2.3.2; Bernhart, Die\nprofessionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl., S. 150).\n\n4. a) Die Google-Anzeigen von Rechtsanwalt B. stellen unbestrittenermassen eine\nWerbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA dar. Primäres Werbemittel ist dabei die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWebsite der Kanzlei von Rechtsanwalt B. Mit einer prominenten Stellung in der Google-\nSuche soll erreicht werden, dass die Website möglichst häufig besucht wird.\n\nb) Es gilt heute als selbstverständlich, dass auch Anwälte sich der internettypischen\nWerbemöglichkeiten bedienen, um sich dem Publikum zu präsentieren und über ihre\nDienstleistungen zu informieren (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Rz. 431). Die meisten\nAnwaltskanzleien betreiben denn auch eine eigene Website. Deren Inhalte gehen\nregelmässig deutlich über die vom Bundesgericht genannten Informationsbedürfnisse\n(BGer 2C_259/2014 E. 2.3.2: Existenz der Kanzlei, Tätigkeitsgebiete, Kontaktangaben,\nzusätzliche Angaben wie etwa \"beratend und prozessierend\") hinaus. Dies ist heute\nauch allgemein akzeptiert. Potenzielle Kunden haben durchaus ein Interesse daran,\ndass sie sich auf einer Website beispielsweise über die in der Kanzlei tätigen\nAnwältinnen und Anwälte, deren Zusatzausbildungen und Sprachkenntnisse oder auch\nüber die Honorargestaltung informieren können. Dass dabei besondere fachliche\nKompetenz betont wird, ist branchenüblich. Es kann nicht Gegenstand der beruflichen\nAufsicht sein, solche Aussagen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen, jedenfalls solange\nsie nicht irreführend sind.\n\n"}