Eine spezielle Konstellation kann sich für den Anwalt bei der Instruktion durch den Mandanten ergeben, wenn dieser die Einzelheiten des Falles selbst nicht umfassend kennt, sondern für die Instruktion zum Beispiel einen besser informierten Mitarbeiter beiziehen muss. Auch wenn dieser Mitarbeiter in einem möglichen späteren Prozess als Zeuge in Betracht kommen könnte, erscheint der Kontakt mit ihm zwecks Instruktion jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Anwalt blosser Empfänger von Informationen ist und er nicht auf eine Beeinflussung des potentiellen Zeugen hinwirkt (vgl. Nater, Zur Zulässigkeit anwaltlicher Zeugenkontakte im Zivilprozess, SJZ 102 [2006], S. 258).