Zwar erhob er einige Tage nach der Befragung den vorliegenden Vorwurf gegenüber dem Angezeigten persönlich, reichte die vorliegende Anzeige aber erst knapp dreieinhalb Jahre später ein. Konkrete Hinweise, dass der Angezeigte beim fraglichen Treffen die störungsfreie Sachverhaltsermittlung zu vereiteln versuchte, eine solche Störung zumindest in Kauf nahm oder eine für den Angezeigten erkennbare Gefahr einer Beeinflussung des Zeugen bestand, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die bloss passive Anwesenheit des Angezeigten beim fraglichen Gespräch vermag eine unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstandende Zeugenbeeinflussung jedenfalls nicht zu begründen.