b) Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Angezeigten kann gefolgt werden, werden sie doch durch die Aussagen des Zeugen E. vor Kreisgericht gestützt. Schon die Antwort des Zeugen auf die Frage des Einzelrichters, ob er im Zusammenhang mit der heutigen Befragungen mit jemandem gesprochen habe ("Ja, ich habe D. getroffen"), ist mit Blick auf die Relevanz der Präsenz des Angezeigten für den Zeugen bezeichnend. Die Anwesenheit des Angezeigten erwähnte der Zeuge denn auch erst ein paar Fragen später, unaufgefordert und eher beiläufig ("[…] X. war auch dabei").