Ferner habe der Zeuge mit seinen Aussagen zur Sache dem Standpunkt der vom Angezeigten vertretenen Partei eher widersprochen. Den Vorwurf der Inkaufnahme einer Zeugenbeeinflussung bzw. einer Berufsregelverletzung weist der Angezeigte als unbegründet zurück und hält abschliessend fest, es sei befremdend, dass die Anzeige rund dreieinhalb Jahre nach der Zeugenbefragung (und somit nach Kenntnis des Gesprächs), kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses erfolge.