Die gerichtliche Sachverhaltsermittlung sei durch den Kontakt weder gestört noch beeinträchtigt worden. Eine private Zeugenbefragung habe gar nicht stattgefunden. Das Treffen sei vom Zeugen vor Kreisgericht ohne Weiteres offengelegt worden, dies in Anwesenheit des Angezeigten. Ferner habe der Zeuge mit seinen Aussagen zur Sache dem Standpunkt der vom Angezeigten vertretenen Partei eher widersprochen.