Es hätten auch mit dem Bauleiter E. regelmässig Besprechungen hinsichtlich Mängelbehebungen und Garantieabnahmen geführt werden müssen. Gemäss interner Leistungserfassung habe das Treffen in seiner Kanzlei stattgefunden, aber nicht auf sein Betreiben und im Hinblick auf die bevorstehende Zeugenbefragung hin. D. habe die Besprechung initiiert und terminiert. Bei diesem Treffen sei dann die bevorstehende Zeugenbefragung zur Sprache gekommen. Der Zeuge E. habe wissen wollen, worum es beim Prozess gehe. Gemäss eigenen Aussagen vor Kreisgericht sei der Zeuge von