E. habe als Bauleiter der Totalunternehmerin fungiert und sei im betreffenden Prozess, der kurz vor dem Abschluss stehe, von beiden Parteien als Zeuge bezeichnet worden. Während der Baurealisierung sei es regelmässig zu Sitzungen zwischen Bauherrschaft und Unternehmern bzw. wiederholt zu Gesprächen zwischen dem Zeugen E. – aufgrund seiner Stellung als Bauleiter – und der Bauherrschaft gekommen. Auch telefonischen Kontakt und Emailverkehr habe es gegeben. Im Zivilprozess sei der Kontakt zu einem Zeugen nicht per se verpönt.