O., E. 2.3) und ergänzte, dass es grundsätzlich unerheblich sei, ob die Kontaktnahme vornehmlich im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren erfolge. Nicht massgeblich sei zudem, auf wessen Initiative die Kontaktnahme zurückgehe. Von Relevanz sei vielmehr, dass durch ein solches Treffen – objektiv betrachtet – die Gefahr einer (selbst unbeabsichtigten) Beeinflussung eines (potentiellen) Zeugen bestehe und dies der betreffende Anwalt nach den konkreten Umständen des Einzelfalles hätte erkennen können (vgl. a.a.O., E. 3.3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte