Der Angezeigte bestreitet das Treffen, den Inhalt des Gesprächs und seine Anwesenheit grundsätzlich nicht. Den Vorwurf der Inkaufnahme einer Zeugenbeeinflussung bzw. Berufsregelverletzung weist er indes als unbegründet zurück. 3. Nach Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlässt, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte. Mit Zeugen nimmt er nur ausnahmsweise Kontakt auf, wenn dies zu Instruktionszwecken unerlässlich ist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 22 mit Hinweisen).