Sie habe ihn bei einem Treffen über den Fall aufgeklärt und die Sachlage der Kläger geschildert bzw. auf die Klage wegen der Nachströmöffnungen hingewiesen. Zudem hätten sie die Chronologie des Bauablaufs gemeinsam rekapituliert. Bei diesem Gespräch sei auch Rechtsanwalt X., Rechtsvertreter der C. im Prozess, anwesend gewesen. Diesem werfen die Anzeiger nun vor, mit dem von ihnen angerufenen Zeugen E. ohne sachlichen Grund in Kontakt getreten zu sein und damit zumindest die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung des Zeugen in Kauf genommen zu haben. Der Angezeigte bestreitet das Treffen, den Inhalt des Gesprächs und seine Anwesenheit grundsätzlich nicht.