{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-76_2020-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6578&type=1563347022&cHash=0fd6c1a070858fd97246b3f18500c5d6", "Checksum": "58486c8019e8b13d9c2fa0486723c718"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:14:12", "Checksum": "d516213ec401b66a3672f29b026672d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76\n\nD. über die Klage allgemein informiert worden und er wiederum habe D. den Bauablauf\nbetreffend die Nachströmöffnungen geschildert. Dabei habe es sich um rein sachliche\nInformationen gehandelt; dies sei vom Zeugen auch so aufgefasst worden. Die\nInformationen über den Bauablauf, und damit auch die Anwesenheit des Angezeigten,\nseien für die Bauherrschaft von Interesse gewesen. Instruktionen habe der Zeuge keine\nerhalten. Auch sei er vom Angezeigten nicht befragt worden. Schon die blosse Gefahr\neiner Beeinflussung habe nicht bestanden. Die gerichtliche Sachverhaltsermittlung sei\ndurch den Kontakt weder gestört noch beeinträchtigt worden. Eine private\nZeugenbefragung habe gar nicht stattgefunden. Das Treffen sei vom Zeugen vor\nKreisgericht ohne Weiteres offengelegt worden, dies in Anwesenheit des Angezeigten.\nFerner habe der Zeuge mit seinen Aussagen zur Sache dem Standpunkt der vom\nAngezeigten vertretenen Partei eher widersprochen. Den Vorwurf der Inkaufnahme\neiner Zeugenbeeinflussung bzw. einer Berufsregelverletzung weist der Angezeigte als\nunbegründet zurück und hält abschliessend fest, es sei befremdend, dass die Anzeige\nrund dreieinhalb Jahre nach der Zeugenbefragung (und somit nach Kenntnis des\nGesprächs), kurz vor Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses erfolge.\n\nb) Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Angezeigten kann gefolgt werden,\nwerden sie doch durch die Aussagen des Zeugen E. vor Kreisgericht gestützt. Schon\ndie Antwort des Zeugen auf die Frage des Einzelrichters, ob er im Zusammenhang mit\nder heutigen Befragungen mit jemandem gesprochen habe (\"Ja, ich habe D.\ngetroffen\"), ist mit Blick auf die Relevanz der Präsenz des Angezeigten für den Zeugen\nbezeichnend. Die Anwesenheit des Angezeigten erwähnte der Zeuge denn auch erst\nein paar Fragen später, unaufgefordert und eher beiläufig (\"[…] X. war auch dabei\").\nAuch die vom Zeugen geschilderte Gesprächsleitung und -richtung deuten auf eine\nfehlende Einflussnahme durch den Angezeigten hin (\"Sie [D.] hat mich über den Fall\naufgeklärt, um was es geht, die Sachlage der Kläger. Dass es eine Klage gibt über die\nNachströmöffnungen, so in diesem Rahmen\"; \"Ja, wir haben den Bauablauf nochmals\nangeschaut, wie das damals war. X. war auch dabei\"; \"So in etwa, ja. Ich habe kurz\nden Bauablauf nochmals aufgezeigt, weil das ist ja zwei Jahre her\"). Sodann verneinte\nder Zeuge ausdrücklich eine allfällige Instruktion durch bzw. ein Gespräch mit Dritten\nund den Gegenstand der Befragung detailliert bzw. den Grund für seine Vorladung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüberhaupt zu kennen (\"Ja, rudimentär schon. Die Nachströmöffnungen weisen eine\nAbweichung des Kaufvertrages auf, nach meinem Kenntnisstand. Ich weiss aber nicht,\naus welchem Grund ich hier bin\"). Weder aufgrund dieser noch der anschliessenden\nAussagen des Zeugen E. zur Sache ergeben sich Hinweise für eine Beeinflussung\ndurch den Angezeigten; in diese Richtung äusserte sich der Zeuge denn auch nicht.\nEinen gegenteiligen Verdacht hegte offensichtlich auch der Anzeiger zunächst nicht,\ndeponierte er doch vor Kreisgericht weder einen entsprechenden Protest zuhanden\ndes Protokolls, noch stellte er entsprechende Ergänzungsfragen an den Zeugen. Zwar\nerhob er einige Tage nach der Befragung den vorliegenden Vorwurf gegenüber dem\nAngezeigten persönlich, reichte die vorliegende Anzeige aber erst knapp dreieinhalb\nJahre später ein. Konkrete Hinweise, dass der Angezeigte beim fraglichen Treffen die\nstörungsfreie Sachverhaltsermittlung zu vereiteln versuchte, eine solche Störung\nzumindest in Kauf nahm oder eine für den Angezeigten erkennbare Gefahr einer\nBeeinflussung des Zeugen bestand, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die bloss\npassive Anwesenheit des Angezeigten beim fraglichen Gespräch vermag eine unter\nanwaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstandende Zeugenbeeinflussung\njedenfalls nicht zu begründen.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Ergebnis keine Verletzung der\nBerufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) durch Rechtsanwalt X. vorliegt. Das\nDisziplinarverfahren ist deshalb einzustellen.\n\nÜber den vorliegenden Fall hinaus stellt sich namentlich im Zivilprozess die Frage,\nwelche Art von Kontakt eines Rechtsanwalts zu einem (potentiellen) Zeugen vor einem\nresp. ausserhalb und während eines hängigen Verfahrens unter anwaltsrechtlichen\nGesichtspunkten (noch) zulässig ist. Während der direkte und gezielte Zeugenkontakt\nsamt \"Befragung\" durch den Anwalt – richtigerweise – lediglich unter den strengen\nVoraussetzungen von BGE 136 II 551 erlaubt ist, kann ein anderweitiger Kontakt unter\nUmständen zulässig sein. Gestattet ist ohne Weiteres der sachliche und zeitlich kurze\nHinweis des Anwalts, dass und weshalb ein solcher Kontakt unzulässig sei, um diesen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}