{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-02", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-76_2020-03-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6578&type=1563347022&cHash=0fd6c1a070858fd97246b3f18500c5d6", "Checksum": "58486c8019e8b13d9c2fa0486723c718"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:14:12", "Checksum": "d516213ec401b66a3672f29b026672d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 02.03.2020 AW.2019.76\n\nKontaktierung eines möglichen Zeugen sei nur dann zulässig, wenn hierfür ein\nsachlicher Grund bestehe. Als solcher sei namentlich auch das Einschätzen der\nErfolgsaussichten von Prozesshandlungen wie etwa die Prozesseinleitung, das\nEinlegen bzw. der Rückzug eines Rechtsmittels oder das Stellen eines Beweisantrages\nanzusehen; entscheidend seien aber die Umstände des konkreten Einzelfalls. Um der\nGefahr einer Beeinflussung des potentiellen Zeugen bzw. dem blossen Anschein einer\nunzulässigen Einflussnahme in solchen Fällen entgegenzuwirken, seien entsprechende\nVorsichtsmassnahmen zu treffen. So solle der Anwalt den Zeugen schriftlich um ein\nGespräch ersuchen und ihn darauf hinweisen, dass er weder verpflichtet sei zu\nerscheinen noch auszusagen. Ebenfalls habe der Anwalt dem Zeugen mitzuteilen, im\nInteresse welches Mandanten das Gespräch stattfinden solle. Das Gespräch solle ohne\nden Mandanten und wenn immer möglich in den Räumlichkeiten des Anwalts\nstattfinden, wobei gegebenenfalls eine Drittperson als Gesprächszeugin hinzugezogen\nwerden solle. Der Anwalt dürfe keinen Druck auf den Zeugen ausüben und ihn\ninsbesondere nicht zu einer bestimmten Aussage oder überhaupt zu irgendeiner\nAussage drängen und ihm für den Fall des Schweigens nicht mit Nachteilen drohen.\nVerpönt sei auch das Stellen von Suggestivfragen. Eine private Zeugenbefragung durch\nden Rechtsanwalt sei somit grundsätzlich nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA\nvereinbar, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung bestehe, diese zudem\nim Interesse des Mandanten liege und die Befragung so ausgestaltet werde, dass jede\nBeeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das\nGericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet bleibe (a.a.O., E. 3; vgl. auch\nBGer 2C_909/2010 E. 2.1). In BGer 2C_536/2018 bestätigte das Bundesgericht seine\nbisherige Rechtsprechung (vgl. a.a.O., E. 2.3) und ergänzte, dass es grundsätzlich\nunerheblich sei, ob die Kontaktnahme vornehmlich im Zusammenhang mit einem\nkonkreten Verfahren erfolge. Nicht massgeblich sei zudem, auf wessen Initiative die\nKontaktnahme zurückgehe. Von Relevanz sei vielmehr, dass durch ein solches Treffen\n– objektiv betrachtet – die Gefahr einer (selbst unbeabsichtigten) Beeinflussung eines\n(potentiellen) Zeugen bestehe und dies der betreffende Anwalt nach den konkreten\nUmständen des Einzelfalles hätte erkennen können (vgl. a.a.O., E. 3.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. a) Es ist unbestritten und durch das Einvernahmeprotokoll des Zeugen E. belegt,\ndass das fragliche Gespräch im Vorfeld der Befragung vor Kreisgericht stattfand und\nder Angezeigte daran teilnahm. Letzterer ergriff freilich nicht sämtliche\nVorsichtsmassnahmen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, um der\nGefahr einer allfälligen Beeinflussung des Zeugen bzw. dem blossen Anschein einer\nunzulässigen Einflussnahme in solchen Fällen entgegenzuwirken: So fand das\nGespräch gemäss eigenen Angaben des Angezeigten zwar in dessen Kanzlei, aber in\nAnwesenheit seiner Mandantin, D., und damit ohne den Beizug einer neutralen\nDrittperson als Gesprächszeugin bzw. ohne Erstellung einer Tonaufnahme, statt. Auch\nersuchte er den Zeugen E. nicht vorgängig schriftlich um das Gespräch und wies ihn\nnicht darauf hin, dass keine Pflicht zum Erscheinen oder zur Aussage bestehe. Jedoch\nwar der Kontakt von einem sachlichen Grund gedeckt, im Interesse der Mandantin des\nAngezeigten und der Zeuge E. in objektiver Hinsicht keiner, selbst unbeabsichtigten\nBeeinflussungsgefahr ausgesetzt. Der Angezeigte führt in diesem Zusammenhang\nFolgendes aus: Seit dem Jahr 2009 berate er die C. im Rahmen der Überbauung \"G.\".\nE. habe als Bauleiter der Totalunternehmerin fungiert und sei im betreffenden Prozess,\nder kurz vor dem Abschluss stehe, von beiden Parteien als Zeuge bezeichnet worden.\nWährend der Baurealisierung sei es regelmässig zu Sitzungen zwischen Bauherrschaft\nund Unternehmern bzw. wiederholt zu Gesprächen zwischen dem Zeugen E. –\naufgrund seiner Stellung als Bauleiter – und der Bauherrschaft gekommen. Auch\ntelefonischen Kontakt und Emailverkehr habe es gegeben. Im Zivilprozess sei der\nKontakt zu einem Zeugen nicht per se verpönt. Ein solcher sei erlaubt, wenn er im\nInteresse des Mandanten liege, eine sachliche Notwendigkeit bestehe und die\nstörungsfreie, also unbeeinflusste Sachverhaltsermittlung gewährleistet bleibe.\nVorliegend sei der fragliche Kontakt mit dem Zeugen aufgrund der geschäftlichen\nBeziehungen auch während des erwähnten Prozesses unvermeidbar gewesen. Es\nhätten auch mit dem Bauleiter E. regelmässig Besprechungen hinsichtlich\nMängelbehebungen und Garantieabnahmen geführt werden müssen. Gemäss interner\nLeistungserfassung habe das Treffen in seiner Kanzlei stattgefunden, aber nicht auf\nsein Betreiben und im Hinblick auf die bevorstehende Zeugenbefragung hin. D. habe\ndie Besprechung initiiert und terminiert. Bei diesem Treffen sei dann die bevorstehende\nZeugenbefragung zur Sprache gekommen. Der Zeuge E. habe wissen wollen, worum\nes beim Prozess gehe. Gemäss eigenen Aussagen vor Kreisgericht sei der Zeuge von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}