5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. bei Übernahme des Mandats einerseits die Anzeigerin nicht ausreichend über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung aufgeklärt hat, womit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vorliegt; andererseits hat er mit der Anzeigerin ein unangemessen hohes Honorar, konkret Fr. 500.00 pro Stunde zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST, vereinbart, was als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren ist. Er ist deshalb nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren.