anzumerken, dass Rechtsanwalt X. im Zeitpunkt der Mandatsannahme zwar zusätzliche Qualifikationen (…) und eine bestimmte Publikationstätigkeit vorweisen konnte, aber weder über einen Fachanwalt Familienrecht verfügte (auch heute nicht), noch eine reichhaltige Berufserfahrung hatte. Sein Anwaltspatent hatte er erst wenige Monate vor der Übernahme des Mandats erworben. Das ursprünglich vereinbarte Honorar erscheint den konkreten Umständen völlig unangemessen und ist als krass übersetzt im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) zu qualifizieren. Rechtsanwalt X. hatte damit die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt.