bb) Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre, ausgehend von Art. 24 HonO, im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen. Bei einem anwaltlichen Zeitaufwand von 32.8 Stunden kann nicht von einem besonders aufwändigen Fall gesprochen werden. Auch stellten sich, soweit aus den Akten erkennbar, keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen. Rechtsanwalt X. selber gesteht zu, dass der Fall letztlich „weniger komplex war”, weshalb er den „Stundensatz unaufgefordert reduziert” habe. Im Ergebnis ist der von Rechtsanwalt X. zunächst effektiv verrechnete und später gesenkte Ansatz als nur leicht übersetzt zu bezeichnen.