dieses Verzeichnis wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Am 28. Juni und 2. Juli 2018 trafen die Parteien eine Vereinbarung, worin die Anzeigerin u.a. anerkannte, betreffend die Honorarforderung (Rechtsberatung im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis 1. März 2018) der Kanzlei von Rechtsanwalt X. Fr. 11'000.00, abzüglich einer Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00, zu schulden. Zudem vereinbarten sie, dass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung als vollumfänglich und gegenseitig per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt erklären würden, so dass keine Partei der anderen noch etwas anderes schulde;