a) Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der finanziellen Seite des Mandates. Die Höhe des Honorars gehört dabei grundsätzlich zur Vertragsfreiheit und ist nicht im Rahmen der Berufspflichten überprüfbar. Einzig dann, wenn ein Anwalt eine krass übersetzte Honorarforderung stellt, kann dies zu einer disziplinarrechtlichen Sanktion führen. Ein schwerwiegender Fall liegt dann vor, wenn das geltend gemachte Honorar unverhältnismässig, unangemessen, schlicht nicht gerechtfertigt oder nicht nachvollziehbar ist. Es ist dabei im Einzelfall abzuklären, ob das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stand.