4. Dem Angezeigten wird schliesslich vorgeworfen, dass das vereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) und der verrechnete Aufwand übersetzt gewesen seien. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte