Nur auf diese Weise hätte die Anzeigerin die massive Abweichung vom Normalansatz nachvollziehbar erfassen und allenfalls hinterfragen können. Insbesondere mit Blick auf ihre dürftigen finanziellen Verhältnisse – es stand unbestritten ein Gesuch um URP zur Debatte (hierzu oben E. II.2.b) und die Frage nach dem vom Kindsvater zu leistenden Unterhalt war gerade mit ein Grund für die Mandatierung von Rechtsanwalt X. – hätte sie eine Begründung dafür einfordern können, welche besonderen Umstände eine Verdopplung des mittleren Stundensatzes rechtfertigen. Bei richtiger Aufklärung über das sonst übliche Honorar hätte sie sich je nachdem auch gegen einen derart hohen Honoraransatz entschieden.