Honorarvereinbarung auf die Höhe des Stundensatzes von Fr. 500.00 in fetter Schrift hingewiesen wurde und dort im Zusammenhang mit der anerkannten Verkehrsüblichkeit der HonO der Zusatz „mit den nachstehenden Besonderheiten” mitenthalten ist. Allerdings fehlt ein klar erkennbarer, ausführlicher und für juristische Laien – wie es die Anzeigerin eine ist – nachvollziehbarer Hinweis auf ein Abweichen von dem üblichen mittleren Honorar in der Höhe von Fr. 250.00 gemäss der anwendbaren staatlichen Honorarordnung und deren relevanten Bestimmungen zur Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand.