Die grundsätzliche Anwendbarkeit der HonO wurde damit sinngemäss bereits in der Vereinbarung selber festgehalten. Kommt hinzu, was Rechtsanwalt X. auch nicht bestreitet, dass sich das Mandat nicht ausschliesslich auf ausserbehördliche Rechtsberatung, sondern auch auf ein konkretes Verfahren seiner Mandantin vor der KESB A. bezogen hat. Die HonO kommt damit zur Anwendung (vgl. Art. 1 und 2 Abs. 1 HonO). Wie bereits angesprochen können der Rechtsanwalt und die Mandantin durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen der HonO die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren (Art. 2 Abs. 3 HonO). Fraglich ist vorliegend, ob der vorliegenden