b) Rechtsanwalt X. hat das Mandat am 27. Oktober 2017 übernommen und mit der Anzeigerin neben der Vollmacht mit Substitutionsbefugnis eine Honorarvereinbarung geschlossen. Darin hat er die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten des Kantons St. Gallen (HonO) ausdrücklich als verkehrsüblich anerkannt. Zugleich wurde eine Entschädigung nach Zeitaufwand und ein Stundenansatz von Fr. 500.00 (ohne Mehrwertsteuer) vereinbart. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der HonO wurde damit sinngemäss bereits in der Vereinbarung selber festgehalten.