a) Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Der Anwalt kann zwar mit seiner Klientschaft durch Einzelabrede eine von der Honorarordnung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte