Rechtsanwalt X. behauptet zudem substantiiert das Gegenteil. Selbst wenn die Anzeigerin entsprechend belastende Behauptungen aufstellen würde, stände es im Ergebnis ”Aussage gegen Aussage”, womit es auch dann am (klaren) Belastungsbeweis fehlen würde. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt X.im Zusammenhang mit dem Vorwurf des unterlassenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und der damit verbundenen Aufklärungspflichten keine Verletzung von Art. 12 lit. a und g BGFA nachgewiesen werden. 3. Die Anzeigerin wirft Rechtsanwalt X. sodann vor, ihre Unkenntnis ausgenutzt zu haben; mangels Erfahrung mit Anwälten habe sie den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.00 nicht hinterfragt.