mitgeteilt haben. Die Anzeigerin habe Rechtsanwalt X. aber explizit darauf hingewiesen, von sich aus auf URP verzichten zu wollen. Sie habe gehört, in URP-Verfahren werde der Aufwand auf das notwendige Mass reduziert. Sie wolle jedoch einen Anwalt, der darüber hinausgehe und sich besonders engagiere. Primär habe sie in aussergerichtlichen Fragen beraten werden wollen, weshalb sich der Gegenstand des Mandats in erster Linie auf eine beratende Tätigkeit beschränkt habe. Das KESB- Verfahren sollte nebensächlich geführt werden. Die Mehrheit des angefallenen Aufwands habe die Rechtsberatung betroffen, die von der URP ohnehin nicht erfasst sei.