b) Rechtsanwalt X. bestreitet nicht, dass er auf das Stellen eines URP-Gesuchs verzichtet hat. Er betont aber, die Anzeigerin mehrfach und detailliert über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt zu haben. Auch habe er die diesbezüglichen Vorkenntnisse der Anzeigerin dokumentiert. Diese habe ihm nämlich mitgeteilt, die Grundsätze der URP bereits zu kennen, in rechtlichen Angelegenheiten schon Erfahrungen gesammelt und die ihre Tochter betreffende Angelegenheit mit ihrer Rechtschutzversicherung vorbesprochen zu haben.