Brunner/ Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 160). Die Verletzung dieser Aufklärungspflichten verstösst allenfalls auch gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, denn diese gebietet es, die Interessen des Klienten nach besten Kräften zu wahren (Fellmann, a.a.O., Rz. 241; speziell zu den Informationspflichten: Rz. 249).