a) Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte verpflichtet, im Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Zu den Aufklärungspflichten des Anwalts gehört es auch, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Gesuche zu stellen (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, Rz. 477; Brunner/ Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 160).