BGer 2C_407/2008 E. 3.3). Im Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer kommen neben Art. 12 ff. BGFA grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur Anwendung (Art. 41 AnwG). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zunächst wird Rechtsanwalt X. vorgeworfen, kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (nachfolgend: URP) gestellt zu haben, obwohl Frau Y. in der fraglichen Zeit nicht einmal in der Lage gewesen sei, mit ihrem Einkommen ihren Unterhaltsbedarf zu decken.