{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=1d2f3ce4ea06eaba41ee7d13de8b15ca", "Checksum": "ee1a6e27d730e217bcc1faf2af9dbbd4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:30", "Checksum": "dee5cc15047955fb0653d5fdc57d1f6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanzumerken, dass Rechtsanwalt X. im Zeitpunkt der Mandatsannahme zwar\nzusätzliche Qualifikationen (…) und eine bestimmte Publikationstätigkeit vorweisen\nkonnte, aber weder über einen Fachanwalt Familienrecht verfügte (auch heute nicht),\nnoch eine reichhaltige Berufserfahrung hatte. Sein Anwaltspatent hatte er erst wenige\nMonate vor der Übernahme des Mandats erworben. Das ursprünglich vereinbarte\nHonorar erscheint den konkreten Umständen völlig unangemessen und ist als krass\nübersetzt im vorstehend erwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) zu qualifizieren.\nRechtsanwalt X. hatte damit die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Nach\nAuffassung der Anwaltskammer stellt bereits die Vereinbarung eines krass übersetzten\nHonorars eine Berufsregelverletzung dar. Auch wenn Rechtsanwalt X. seine\nHonorarforderung schliesslich reduzierte, hätte die von seiner Klientin unterschriftlich\neingegangene Verpflichtung massgeblich dazu beigetragen, dass sie eine immer noch\nübersetzte Honorarforderung akzeptierte.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt X. bei Übernahme des\nMandats einerseits die Anzeigerin nicht ausreichend über die Grundsätze seiner\nRechnungsstellung aufgeklärt hat, womit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA vorliegt;\nandererseits hat er mit der Anzeigerin ein unangemessen hohes Honorar, konkret\nFr. 500.00 pro Stunde zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten,\nBarauslagen und MWST, vereinbart, was als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu\nqualifizieren ist. Er ist deshalb nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren.\nHingegen ist der Anzeige keine Folge zu leisten, soweit Rechtsanwalt X. das\nNichtstellen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verletzung der\ndamit verbundenen Aufklärungspflicht – mithin (weitere) Verstösse gegen Art. 12 lit. a\nund g BGFA – vorgeworfen werden.\n\nIII.\n\n1. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. a) […]\n\nb) […] Angesichts der Schwere des jeweiligen Regelverstosses, des sanktionserhöhend\nzu wertenden Mehrfachverstosses gegen Berufsregeln sowie der übrigen\nBemessungsgründe erscheint hier […] eine Busse von Fr. 1'500.00 als angemessen.\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12\n"}