{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AW-2019-28_2019-09-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5598&type=1563347022&cHash=1d2f3ce4ea06eaba41ee7d13de8b15ca", "Checksum": "ee1a6e27d730e217bcc1faf2af9dbbd4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AW.2019.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltskammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:50:30", "Checksum": "dee5cc15047955fb0653d5fdc57d1f6b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 19.09.2019 AW.2019.28\n\nb) Die Kanzlei von Rechtsanwalt X. erstellte am 23. Februar 2018 eine Honorarnote von\ninsgesamt Fr. 11'896.55, bestehend aus dem Grundhonorar von Fr. 10'520.00, den\nBarauslagen von Fr. 526.00 und der Mehrwertsteuer von Fr. 850.55. Diese bezog sich\nauf den Zeitraum zwischen 19. Dezember 2017 und 23. Februar 2018. Weiter liegt ein\nvon der Anzeigerin eingereichtes detailliertes \"Leistungsverzeichnis Mandat Y.\" mit den\ndarin ausgewiesenen Positionen \"Datum\", \"Tätigkeit\" und \"Zeit in h\" vor; dieses\nVerzeichnis wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten. Am 28. Juni und 2. Juli 2018\ntrafen die Parteien eine Vereinbarung, worin die Anzeigerin u.a. anerkannte, betreffend\ndie Honorarforderung (Rechtsberatung im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis\n1. März 2018) der Kanzlei von Rechtsanwalt X. Fr. 11'000.00, abzüglich einer\nAbschlagszahlung in der Höhe von Fr. 3'000.00, zu schulden. Zudem vereinbarten sie,\ndass sie sich mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung als\nvollumfänglich und gegenseitig per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche\nauseinandergesetzt erklären würden, so dass keine Partei der anderen noch etwas\nanderes schulde; auch diese Vereinbarung wird von Rechtsanwalt X. nicht bestritten.\nTrotz des in der Vereinbarung erwähnten Zeitraums (19. Dezember 2017 bis 1. März\n2018) des geschuldeten Honorars in Sachen Rechtsberatung ergibt sich aus den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweiteren Bestimmungen der Vereinbarung, namentlich aufgrund der Saldoklausel in\nZiff. 4, dass mit dem von der Anzeigerin anerkannten Honorar von pauschal\nFr. 11'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) die gesamte Mandatsdauer (27. Oktober\n2017 bis 1. März 2018) erfasst ist und sämtliche 32.8 Stunden an anwaltlichem\nAufwand abgegolten sind. Dies wird von Rechtsanwalt X. ausdrücklich anerkannt.\n\nWerden vom anerkannten Gesamthonorar von Fr. 11'000.00 die Mehrwertsteuer (8%\nbis Ende 2017 bzw. 7.7% seit Anfang 2018) von durchschnittlich 7.85% oder\nFr. 800.65 und eine Barauslagenpauschale von 4% oder Fr. 392.28 (gemäss aArt. 28bis\nAbs. 1 HonO) abgezogen, resultiert bei total 32.8 geleisteten Anwaltsstunden ein\nStundenansatz von knapp unter Fr. 300.00; ein leicht tieferer Stundenansatz ergibt\nsich, wenn von der ursprünglichen, d.h. am 27. Oktober 2017 vereinbarten, Regelung\nzu den Barauslagen ausgegangen wird. Etwas höher, konkret Fr. 320.73, fällt der\ndurchschnittliche Stundensatz aus, wenn auf das in der Honorarnote vom 23.\nFebruar 2018 ausgewiesene Grundhonorar von Fr. 10'520.00 abgestellt wird. Folglich\nstellte Rechtsanwalt X. der Anzeigerin aber so oder anders nie einen Stundenansatz\nvon Fr. 500.00 zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für Sekretariatsarbeiten, Barauslagen\nund MWST effektiv in Rechnung.\n\nc) Damit stellt sich zunächst die Frage, ob ein effektiv in Rechnung gestellter\nStundenansatz von knapp unter Fr. 300.00 oder von Fr. 320.73 als krass übersetzt gilt\nund deshalb ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.\n\naa) Krass übersetzt ist ein Honorar, wenn es unverhältnismässig, unangemessen,\nschlicht nicht gerechtfertigt und/oder nicht nachvollziehbar ist. Eine Abweichung von\nüber 30% kann zu einer Disziplinierung führen (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., Kap. 4\nRz. 29 mit Hinweis auf Beschluss AK/ZH KG120004 vom 12. April 2012; Fellmann, in:\nFellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 26b; Verein Zürcherischer Rechtsanwälte\n[Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZürich 1988, S. 150 f.; ferner auch BGer 5A_672/2013 E. 6.4 und unter\nwww.gerichte.sg.ch publizierter Entscheid der Anwaltskammer AW.2013.76 vom\n29. April 2014 E. II.2.e). Bei der Überprüfung der Angemessenheit einer vereinbarten\nVergütung sind grundsätzlich die für die Durchführung des Auftrags erforderliche\nAusbildung, das besondere Können des Beauftragten, die Schwierigkeiten der Aufgabe\nund deren Dringlichkeit massgebend (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O.,\nArt. 12 N 168).\n\nbb) Nach den hiesigen Honorarusanzen wäre, ausgehend von Art. 24 HonO, im\nvorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angemessen gewesen. Bei einem\nanwaltlichen Zeitaufwand von 32.8 Stunden kann nicht von einem besonders\naufwändigen Fall gesprochen werden. Auch stellten sich, soweit aus den Akten\nerkennbar, keine besonders schwierigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen.\nRechtsanwalt X. selber gesteht zu, dass der Fall letztlich „weniger komplex war”,\nweshalb er den „Stundensatz unaufgefordert reduziert” habe. Im Ergebnis ist der von\nRechtsanwalt X. zunächst effektiv verrechnete und später gesenkte Ansatz als nur\nleicht übersetzt zu bezeichnen. Von einem krass übersetzten Honorar im vorstehend\nerwähnten Sinne (oben E. II.4.c/aa) kann jedenfalls – in Bezug auf das effektiv in\nRechnung gestellte bzw. abgerechnete Honorar – nicht gesprochen werden. Eine\nVerletzung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA liegt somit in dieser\nHinsicht nicht vor.\n\nd) Anders zu beurteilen ist aber die Frage, ob das – unbestritten – ursprünglich\nvereinbarte Honorar von Fr. 500.00 pro Stunde (zuzüglich Fr. 80.00 pro Stunde für\nSekretariatsarbeiten, Barauslagen und MWST) als krass übersetzt gelten muss und aus\ndiesem Grund ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Dies ist zu bejahen. Wie\nerwähnt (oben E. II.4.c/bb) wäre im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von Fr. 250.00\nangemessen gewesen, der auch die üblichen Sekretariatsarbeiten deckt. Es stellten\nsich keine besonders schwierigen Rechts- und Sachverhaltsfragen. Auch stand die\nFrage der unentgeltlichen Rechtspflege im Raum. Ferner ist an dieser Stelle\n\n"}